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Die Anwaltsgebühren (geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) bestimmen sich in einer Vielzahl der Fälle nach dem Streitwert und (recht schematisiert) nach der vom Anwalt ausgeführten Tätigkeit. Auf den erforderlichen Zeitaufwand kommt es hierbei grundsätzlich nicht an, sondern nur, wenn dieses zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Anwaltsgebühren (siehe Rechtsanwaltsgebührentabelle: http://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage2.html) berechnen sich aufgrund einer 0,3 bis 2,5 Gebühr, die wiederum durch die Zuordnung zu dem Gegenstandswert einen Eurobetrag ergibt. 

Für eine Beratung stellt die Gebührenordnung dem Anwalt einen Rahmen von 0,5 bis 1,0 zur Auswahl. Üblicherweise wird für eine Beratung ein Gebührenansatz von 0,75 gewählt. Wird der Rechtsanwalt auch im Außenverhältnis tätig, beträgt die Gebühr in der Regel 1,3.  Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in Ansatz gebracht. Sofern Porto- bzw. Telefonkosten entstanden sind, werden diese auch (meist pauschaliert) abgerechnet. Bei einer reinen Beratung stellt der Anfall von Porto- bzw. Telefonkosten allerdings eine Ausnahme dar. Für weitere Informationen siehe:  http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetz

Zunehmend hält allerdings die anwaltliche Vergütungs- bzw. Honorarvereinbarung gem. § 4 RVG Einzug in das Honorarverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Hintergrund ist, dass in zeitaufwendigen Angelegenheiten mit geringem Gegenstandswert der Rechtsanwalt nicht kostendeckend arbeiten kann. Bei sehr großem finanziellem Interesse des Mandanten wiederum kann der Abschluß einer Honorarvereinbarung für diesen von Vorteil sein. Diese Honorarvereinbarungen gelten allerdings nur im außergerichtlichen Bereich, da im Rahmen eines gerichtlicher Verfahrens die Vorschriften des RVG bindend sind.Das Stundenhonorar kann zwischen € 125,00 bis € 400,00 betragen, je nach Rechtsanwalt, Rechtsgebiet, Sitz der Kanzlei etc. Es kann unterstellt werden, dass die Honorare in wirtschaftlich ausgerichteten Großkanzleien in den Großstädten deutlich über denen der Kleinkanzleien in ländlichen Regionen liegen. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung gehen wir abhängig vom Einzelfall von einem Stundenhonorar von € 100,00 bis € 250,00 aus. Für die Erstberatung eines Verbrauchers kann eine Gebühr von maximal € 190,00 (zzgl. Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Bei einem Prozeß fallen in der Regel 2,5 Anwaltsgebühren an, wenn es im Prozeß zu einem Vergleich kommt, sogar 3,5 (zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale). Zu beachten ist, dass ein Prozeß immer auch das Risiko einschließt, den Prozeß zu verlieren - in diesem Falle sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu erstatten (Ausnahme: erstinstanzliches Arbeitsgerichtsverfahren). Zudem sind die Gerichtskosten mit zu berücksichtigen. Bei beengten finanziellen Verhältnissen ist zu prüfen, ob die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozeßkostenhilfe in Betracht kommt.
 

 

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